Satzung

des Vereins „mach mit! Falken-Gesäß erhalten und gestalten“

 

 § 1  Name, Sitz

 

 1.   Der Verein führt den Namen „mach mit! Falken-Gesäß erhalten und gestalten“

 

2.   Der Verein soll beim Amtsgericht Darmstadt in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

 

 3.   Der Sitz des Vereins ist Beerfelden/Falken-Gesäß.

 

4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5.   Gerichtsstand ist Michelstadt.

 

 

§ 2  Zweck

 

 1.   Zweck des Vereins ist die Festigung der Dorfgemeinschaft und die Förderung und Durchführung von Projekten der Dorfentwicklung.

 

2.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

 a.   Pflege der Landschaft

 

b.   Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Gestaltung und Erhaltung des Dorfes

 

c.    Förderung des dörflichen Zusammenlebens

 

d.   Bewahrung der Dorfgeschichte und des Kulturgutes

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  § 4  Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

 

 2.   Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

3.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem Austritt oder Ausschluss.

 

4.   Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

 

5.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 6.   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 7.   Der Verein ist beitragsfrei, Spenden werden angenommen.

 

 § 5  Organe des Vereins

 

            Die Organe des Vereins sind

 

            - der Vorstand

 

            - die Mitgliederversammlung

 

 

 § 6  Vorstand

 Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Haftung des Vorstandes ist auf vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise eingehen, dass eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist und dass für Verpflichtungshaftungen nur das Vereinsvermögen herangezogen werden kann.

 

§ 7  Arbeitsgruppen

 Zur Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben können in Absprache mit dem Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich, sind jedoch gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

  1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2.   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dies erfolgt über das amtliche Mitteilungsblatt. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

3.   Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden geleitet.

 

 4.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 5.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen.

 

6.   Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

 

7.   Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

 a.       die Genehmigung der Jahresrechnung

 b.       die Entlastung des Vorstands

 c.       die Wahl des Vorstands

 d.       Satzungsänderungen

 e.       die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 f.         Anträge des Vorstands und der Mitglieder

 g.       die Auflösung des Vereins

 h.       Entgegennahme der Berichte

 

8.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 9  Kassenprüfer

 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

 

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 1.   Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 2.   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, hier entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden über die Auflösung.

 3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Beerfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Falken-Gesäß zu verwenden hat.

 

Falken-Gesäß, im Januar 2015